Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen: Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Sicherlich kennen Sie bei Betriebsveranstaltungen die kritische 110-€-Grenze. Danach fallen für die Kosten einer Betriebsveranstaltung Lohnsteuer und Umsatzsteuer an, sobald die Aufwendungen für die Feierlichkeiten je Arbeitnehmer mehr als 110 € betragen haben. Das gilt im Prinzip immer noch, wird steuerlich aber anders abgewickelt.

Lagen die Kosten für eine Betriebsveranstaltung über 110 € je Arbeitnehmer, galt bisher Folgendes: Ihr Unternehmen bekam für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung die Vorsteuer erstattet. Im Gegenzug musste jedoch Umsatzsteuer auf diesen Sachbezug ans Finanzamt abgeführt werden.

BFH ändert Rechtsprechung

Doch die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) stufen diesen Sachverhalt nun anders ein. Liegen die Kosten für eine Betriebsveranstaltung über 110 € je Arbeitnehmer, ist die Vorsteuer aus den für die Betriebsveranstaltung entstehenden Aufwendungen nicht abziehbar. Im Gegenzug wird natürlich auch keine Umsatzsteuer mehr für den Sachbezug fällig (BFH, Urteil vom 9.12.2010, Az. V R 17/10; veröffentlicht am 9.3.2011).

Praxis-Tipp: Bei steuerfreien Leistungen, wenn die Betriebsveranstaltung z. B. mit einer Theatervorstellung kombiniert wird, ist diese Neuregelung vorteilhaft. Bisher musste auch für die Kosten des Theaterbesuchs Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden, obwohl der Kauf der Karten umsatzsteuerfrei war. Nach neuer Rechtsprechung sparen Sie sich diese Umsatzsteuer nun.

Hier erfahren Sie, was steuerlich unter einer Betriebsveranstaltung verstanden wird und wie Sie diese abrechnen.

Lesen Sie auch unser ausführliches Thema des Monats rund um die Weihnachtsfeier. Diese Infos gelten für jede Betriebsveranstaltung gleichermaßen. Die Infos stehen Ihnen hier zur Verfügung.


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