Vorsteuerabzug auch ohne Umsatzsteuerschuld
Erbringt Ihr Unternehmen steuerfreie Umsätze, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts. Erbringen Sie jedoch Leistungen und besteuert kein Staat diesen Vorgang umsatzsteuerlich, können Sie dennoch auf Erstattung der Vorsteuer pochen.
Diese Auffassung vertreten zumindest die Richter des EuGH in ihrem Urteil vom 22.12.2010 (Az. C-277/09). Dieses kuriose Urteil würde unter anderem in folgendem Fall eintreten:
Praxis-Beispiel: Ihr Unternehmen veranstaltet für deutsche Kunden in Frankreich ein Seminar. Die französische Finanzverwaltung besteuert solche normalen Dienstleistungen umsatzsteuerlich nicht, weil der Ort der sonstigen Leistung sich am Sitz Ihres Unternehmens befindet – also in Deutschland. Die deutsche Finanzverwaltung stufte die Veranstaltung als Fortbildung ein und ging davon aus, dass der Ort der Leistung sich in Frankreich befinde. Folge: Kein Staat besteuert Ihre Seminareinnahmen umsatzsteuerlich.
Möchten Sie nun Ihre in Frankreich entstandenen Vorsteuern erstattet haben, erlaubt Ihnen das dieses Urteil des EuGH.
Praxis-Tipp: Die Vorsteuer erhalten Sie übrigens im so genannten Vorsteuervergütungs-Verfahren zurück. Der Antrag ist elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Für mehr Informationen klicken Sie hier.
