Unternehmerbescheinigung ist keine Garantie für Vorsteuerabzug

Eine Unternehmerbescheinigung oder eine Bescheinigung in Steuersachen stellt das Finanzamt auf Anfrage eines als Unternehmer erfassten Steuerzahlers aus. Doch legt Ihnen der Rechnungsaussteller eine solche Unternehmerbescheinigung oder eine Bescheinigung in Steuersachen vor, nutzt Ihnen das für den Vorsteuerabzug leider herzlich wenig.

Finanzamt übernimmt keine Verantwortung

Selbst wenn das Finanzamt nämlich bescheinigt, dass der Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist, ist das noch keine Garantie für den Vorsteuerabzug. Diese Bescheinigung ist wertungsfrei. Ob der Unternehmer tatsächlich existiert, müssen Sie als Auftraggeber entscheiden (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung vom 5.4.2011, Az. S 7340).

Praxis-Tipp:
Halten Sie also eine Unternehmerbescheinigung oder eine Bescheinigung in eines Geschäftspartners in der Hand, ist das für den Vorsteuerabzug nichts wert. Sie müssen selbst folgende Überprüfungen vornehmen:

  • Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Unternehmer die Leistungen tatsächlich erbringt.
  • Kopieren Sie sich seinen Ausweis, seine Gewerbeanmeldung und seinen letzten Steuerbescheid.
  • Besuchen Sie den Geschäftspartner in seinen Geschäftsräumen, protokollieren Sie den Besuch und machen Sie Fotos von Firmenschildern und Klingelschild.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die diese Überprüfungen nicht vornehmen, können vom Finanzamt schlimmstenfalls sogar für die Rückzahlung der Vorsteuer in Haftung genommen werden. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
 


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