Steuerschuldnerschaft: So nehmen Sie die Eintragungen finanzamtssicher vor
Denn es stellt sich die Frage, ob die §-13b-Umsätze überhaupt in der Umsatzsteuervoranmeldung zu erfassen sind. Wenn ja – an welcher Stelle in der Voranmeldung müssen Eintragungen vorgenommen werden?
Diese Zeilen muss der Auftraggeber ausfüllen
Der Auftraggeber hat die Umsätze, für die er Steuerschuldner nach § 13b UStG geworden ist, und die abzuführende Umsatzsteuer darauf in Zeile 51 der Steuererklärung einzutragen. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er in gleicher Höhe in Zeile 58 die Vorsteuer aus diesen §-13b-Umsätzen eintragen.
Diese Zeilen muss der leistende Unternehmer ausfüllen
Der leistende Unternehmer muss dem Finanzamt nachrichtlich mitteilen, in welcher Höhe er nach § 13b UStG Nettorechnungen gestellt hat. Hier muss er die Nettobeträge in Zeile 40 der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen.
Praxis-Tipp:
Bei anstehenden Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen dürfte das Thema Steuerschuldnerschaft ab 2011 besonders streng geprüft werden. Haben Sie also Zweifel daran, ob die Steuerschuldnerschaft zu Anwendung kommt oder nicht, lassen Sie diese Frage unbedingt abschließend von einem Steuerberater klären.
Sie sind sich nicht sicher, wie Sie als Steuerschuldner nach § 13b UStG buchen sollen? Dann klicken Sie hier für mehr Informationen.
