Pochen Sie auf berichtigte Rechnungen beim Besuch von Dinnershows

Dinnershows sind bei Unternehmern sehr beliebt. Bei solchen Shows entsteht meist eine lockere Stimmung, die zur Mitarbeitermotivation oder zu effektiven Geschäftsbesprechungen führt. Doch bei der Umsatzsteuer und Vorsteuer für solche Shows schieden sich bisher die Geister.

Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat nun ein Machtwort gesprochen und beschlossen, dass bei Dinnershows eine einheitliche Leistung erbracht wird, für die der 19%ige Umsatzsteuersatz anzuwenden ist (Beschluss vom 1.6.2010, Az. 2 V 454/10).

Bisher wurden in der Rechnung über solche Dinnershows die Restaurationsleistung mit 7 % Umsatzsteuer und die Varietédarbietungen mit 19 % abgerechnet.

Praxis-Tipp:
Haben Sie für Dinnershows bezahlt und weist die Rechnung für einen Teil 7 % Umsatzsteuer und für einen Teil 19 % Umsatzsteuer aus, können Sie mit Hinweis auf das Urteil des FG Sachsen von dem Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung anfordern. Dadurch erhöht sich Ihr Vorsteuerabzug. Das sind zwar je Gast nur ein paar Euro. Doch wenn Sie Ihre gesamte Belegschaft und mehrere Geschäftspartner geladen haben, kann sich die Berichtigung lohnen.

Haben Sie in puncto Umsatzsteuer oder Vorsteuer Zweifel, wann eine Berichtigung stattfinden kann? Unsere Schnellübersicht hilft Ihnen anhand der 4 wichtigsten Praxisfälle dabei, wie Sie Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Entgeltminderungen berichtigen können. Mehr erfahren Sie hier.


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