Geschäftsführerhaftung bei Rechnungen von Scheinfirmen

Bei Eingangsrechnungen schauen die Betriebsprüfer meist ganz genau hin. Stellt sich heraus, dass Eingangrechnungen von Scheinfirmen stammen, ist die Kürzung des Vorsteuerabzugs vorprogrammiert. Doch was passiert, wenn eine GmbH die Vorsteuer nicht ans Finanzamt zurückzahlen kann? Dann droht eine Geschäftsführerhaftung.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg nahm den Geschäftsführer einer GmbH in Haftung, weil die GmbH die Vorsteuer aus einer Scheinsitz-Rechnung nicht ans Finanzamt zurückzahlen konnte. Die Richter begründeten die Geschäftsführerhaftung damit, dass der Geschäftsführer hätte prüfen müssen, ob sich an der von der Scheinfirma angegebenen Adresse tatsächlich ein Firmensitz befindet. Da der Geschäftsführer das nicht überprüft hatte, musste er die Vorsteuer im Rahmen der Geschäftsführerhaftung aus eigener Tasche zurückbezahlen (FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2011, Az. 3 V 85/10; veröffentlicht im April 2011).

Praxis-Tipp:
Als Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie Eingangsrechnungen künftig also genauer unter die Lupe nehmen. Suchen Sie Geschäftspartner ab und zu in ihren Betriebsräumen auf und überprüfen Sie, ob sich an der Rechnungsanschrift tatsächlich der Betriebssitz des Rechnungsausstellers befindet. Halten Sie diese Überprüfungen fest und bewahren Sie die Unterlagen bei den Eingangsrechnungen auf (Protokoll über Besuch, Foto von Klingelschild).

Als Steuerverantwortlicher haben Sie eine verantwortungsvolle und herausgehobene Position in Ihrem Unternehmen inne. Das gilt umso mehr, als Ihre Befugnisse und Zuständigkeit meist weit in das Steuerrecht hineinreichen. Entsprechend groß ist dann aber auch Ihr Risiko, bei Fehlern und Versäumnissen persönlich in Regress genommen zu werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Geschäftsführerhaftung vermeiden können.


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