Gemeinde wird das Recht zum Vorsteuerabzug eingeräumt
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand treffen. Im aktuellen Fall (BFH, Urteil vom 3.3.2011, Az. V R 23/10) ging es um die Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug.
Vorsteuerabzug bei Marktplatzsanierung
Im konkreten Fall vermietete eine Gemeinde an Markttagen Stellplätze auf ihrem Marktplatz. Es handelte sich dabei um eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Nach einer Sanierung des Marktplatzes machte die Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Sanierungsarbeiten in der Umsatzsteuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern
Nach Auffassung des BFH ist es unumgänglich, wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen können, der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls drohen Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der privaten Konkurrenz. Im Gegenzug kann sich die Umsatzbesteuerung durch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken. Gemäß Urteil des BFH dürfen die Kosten für die Marktplatzsanierung daher anteilig zum Vorsteuerabzug herangezogen werden.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass das Finanzamt Ihnen nicht den Vorsteuerabzug versagt, sollten Sie hier weiterlesen.
