Finanzverwaltung lehnt EuGH-Rechsprechung ab
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 15.7.2010 (Az. C-368/09) die Hoffnung geweckt, dass bei Kürzung der Vorsteuer wegen fehlerhafter Eingangsrechnung die Vorsteuer bei Rechnungsberichtigung rückwirkend wieder erstattet wird. Doch diese Auffassung teilt die Finanzverwaltung nicht.
Der Vorteil der rückwirkenden Rechnungsberichtigung liegt auf der Hand. In diesem Fall würden keine Nachzahlungszinsen auf die nicht gewährte Vorsteuer anfallen. Doch in der Finanzverwaltung wird diese Auffassung abgelehnt.
Vorsteuer erst bei Rechnungsberichtigung
Die Rechnungsberichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Vorsteuer erstmals geltend gemacht wurde. Diese Grundsätze wurden bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.1.2004 (BStBl 2004 I, 258) so festgelegt. Und daran soll nicht gerüttelt werden.
Beispiel: Der Prüfer finden bei Ihnen eine Eingangsrechnung über 50.000 € zuzüglich 9.500 € Umsatzsteuer aus dem Jahr 2005, aus der Ihnen wegen formeller Mängel kein Vorsteuerabzug zusteht. Die berichtigen die Rechnung im April 2011. In diesem Fall müssen Sie die 9.500 € für 2005 mit 2.280 € Zinsen zurückzahlen und erhalten die Vorsteuer erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2011 wieder erstattet.
Eine Rechnungsberichtigung ist auch dann vorgeschrieben, wenn Sie eine Eingangsrechnung nicht bezahlen möchten. Was dabei zu beachten ist? Hier erfahren Sie mehr.
