EuGH-Urteil: fehlerhafte Rechnung – na und!

Bei Fehlern in einer Eingangsrechnung kippt das Finanzamt sofort den Vorsteuerabzug Ihres Unternehmens. Doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte nun die Trendwende bringen.

Enthält eine Rechnung nicht alle in § 14 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, haben Sie als Rechnungsempfänger schlechte Karten. Das Finanzamt fordert die bereits an Ihr Unternehmen erstattete Vorsteuer zurück und setzt schlimmstenfalls auch noch Nachzahlungszinsen fest.

Doch dagegen können Sie sich nun wehren. Sie können das Finanzamt auf ein interessantes Urteil des EuGH hinweisen. In dem Streitfall stellte der Prüfer des Finanzamts fest, dass das Rechnungsdatum einer Rechnung nicht stimmte. Die Streichung der Vorsteuer wollte der Unternehmer durch Vorlage einer berichtigten Rechnung vermeiden. Doch auch diese Rechnung stufte das Finanzamt als falsch ein, denn der Rechnungsaussteller hatte keine fortlaufende Rechnungsnummer angegeben.

Berichtigung ist erlaubt

Doch die Richter des EuGH kamen zu der Auffassung, dass die Einreichung einer berichtigten Rechnung zulässig ist. Wird diese berichtigte Rechnung noch vor dem Änderungsbescheid vorgelegt, darf das Finanzamt nicht einmal mehr Nachzahlungszinsen festsetzen (EuGH, Urteil vom 15.7.2010, Az. C 368/09).

Praxis-Tipp:
Sollten sich die europäischen Richter mit diesem Urteil europaweit durchsetzen, wären fehlerhafte Eingangsrechnungen nur dann ein Problem, wenn diese nicht mehr geändert werden können (beispielsweise wegen Insolvenz des Rechnungsausstellers).

Den Vorsteuerabzug betriebsprüfungssicher vornehmen: Wie sich 9 Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse praktisch auswirken: Interessierte erhalten hier mehr Infos.


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