Elektronische Rechnungen: Erleichterungen rückwirkend ab 1.7.2011
Bei Eingangsrechnungen, die per Mail, per Fax auf den Computer oder per Datei in Ihrem Unternehmen eingingen, schaute der Prüfer besonders kritisch hin. Denn hatten diese Rechnungen keine digitale Signatur, kippte der Vorsteuerabzug. Das ändert sich nun rückwirkend.
Bundestag und Bundesrat einigten sich am 23.9.2011 auf die Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Dieses Gesetz beinhaltet auch die Vereinfachung zum Vorsteuerabzug für elektronische Rechnungen. Der Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen ohne digitale Signatur ist danach rückwirkend für abgerechnete Leistungen, die ab dem 1.7.2011 ausgeführt wurden, erlaubt. Es müssen jedoch die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein.
| Voraussetzung für den Vorsteuerabzug | Was ist damit gemeint? |
| Echtheit | Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. |
| Unversehrtheit | Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind. |
| Lesbarkeit | Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein. |
In der Praxis kann diese Vereinfachung zu einem dubiosen Ergebnis führen. Stößt der Prüfer des Finanzamts auf elektronische Rechnungen ohne digitale Signatur, kippt für Rechnungen mit Leistungen vor dem 1.7.2011 die Vorsteuer. Für Rechnungen mit Leistungen nach dem 1.7.2011 gewährt das Finanzamt die Vorsteuer.
Praxis-Tipp:
Streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug, kostet das meist nur Zinsen. Denn Sie können sich vom Aussteller der Rechnung selbstverständlich elektronische Rechnungen mit digitaler Signatur oder Papierrechnungen besorgen und für diese nun korrekten Rechnungen nachträglich den Vorsteuerabzug beantragen.
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