Bewerber: Sichern Sie sich den Vorsteuerabzug aus der Kostenerstattung

Lädt Ihr Unternehmen einen Bewerbungskandidaten zum persönlichen Vorstellungsgespräch ein und sagt diesem die Erstattung seiner Fahrtkosten zu, sollten zur Sicherung des Vorsteuerabzugs einige Voraussetzungen eingehalten werden.

So stehen Sie auf der sicheren Seite

Kein Problem beim Vorsteuerabzug für die Fahrtkosten des Bewerbers haben Sie, wenn Sie die Zugtickets oder die Busfahrkarten auf den Namen Ihres Unternehmens kaufen und dem Bewerber zuschicken.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen bis 150 €

Haben Sie dem Bewerber die Tickets nicht gekauft und vorab zugesandt, kommt es zur Beurteilung des Vorsteuerabzugs auf die Höhe der Rechnung an. Beträgt diese inklusive Umsatzsteuer höchstens 150 €, steht Ihnen der Vorsteuerabzug selbst dann zu, wenn der Name Ihres Unternehmens nicht auf der Rechnung auftaucht. Reist der Bewerber mit dem Auto an und legt Ihnen eine Tankquittung zur Erstattung vor, gelten dieselben Grundsätze.

Kein Vorsteuerabzug für Rechnungen über 150 € und Kilometerpauschale
Lauten die übernommenen Rechnungen nicht auf den Namen Ihres Unternehmens, steht Ihnen kein Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnung inklusive Umsatzsteuer einen höheren Betrag als 150 € ausweist. Keinen Vorsteuerabzug gibt es auch, wenn der Bewerber mit dem Pkw anreist und von Ihnen pauschal 30 Cent je gefahrenem Kilometer erstattet bekommt. 

Praxis-Tipp: Sollte ein Bewerber also eine weite Anreise und somit Fahrtkosten über 150 € haben, ist es empfehlenswert, dass Ihr Unternehmen die Tickets kauft und dem Bewerber zuschickt. Nur so lässt sich der Vorsteuerabzug sichern.

Wie Sie den Vorsteuerabzug für sämtliche betrieblichen Ausgaben sicher im Griff haben, erläutern wir Ihnen anhand der 9 wichtigsten Urteile und Verwaltungsanweisungen rund um das Thema Vorsteuerabzug hier.

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