Beteiligungsverkauf: kein Vorsteuerabzug für Beratungskosten

Führt Ihr Unternehmen Umsätze aus, die der Umsatzsteuer unterliegen? Wenn ja, kann es sein, dass das Finanzamt für Ausgaben im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftsvorfällen keine Vorsteuer erstattet. Die Rede ist vom Verkauf einer Beteiligung.

Verkauft Ihr Unternehmen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, handelt es sich hierbei um eine umsatzsteuerfreie Veräußerung. Für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht Ihrem Unternehmen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine Erstattung der Vorsteuer zu (Urteil vom 27.1.2011, Az. V R 38/09).

Typische Kosten im Zusammenhang mit dem Beteiligungsverkauf

Typische Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beteiligungsverkauf entstehen, sind:

  • Beratungskosten
  • Kosten zur Ermittlung des Unternehmenswerts
  • Provisionszahlungen für die Vermittlung des Käufers
  • Notargebühren

Praxis-Tipp:
Bei anstehenden Betriebsprüfungen dürften bei Prüfungen des Finanzamts die Verkäufe von Beteiligungen im Fokus stehen. Deshalb sollten Sie selbst im Vorfeld einer Prüfung prüfen, ob Vorsteuern zu Unrecht erstattet wurden. Zur Vermeidung von hohen Nachzahlungszinsen sollte der Vorsteuerabzug besser berichtigt werden.

Auch bei der Körperschaftsteuer gelten für Kosten im Zusammenhang mit einem Beteiligungsverkauf Sonderregelungen. Welche das sind, erfahren Sie hier.


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