Wann entsteht die Umsatzsteuer für Anzahlungen bei einem Tausch?
Erhält Ihr Unternehmen Anzahlungen, entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit der Vereinnahmung der Anzahlung. Doch was gilt umsatzsteuerlich, wenn die Anzahlung in einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz besteht? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu diesem Fall Stellung genommen.
Das BMF vertritt die Auffassung, dass Sie Umsatzsteuer aus einer erhaltenen Anzahlung bei Tausch oder tauschähnlichem Umsatz in dem Zeitpunkt ans Finanzamt abführen müssen, in dem Ihnen der Wert wirtschaftlich zufließt (Schreiben vom 15.4.2011, Az. IV D 2 – S 7270/10/10001).
Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung selbst bereits als ausgeführt gilt. Insofern weicht das BMF von seiner bisherigen Auffassung ab und ändert deshalb den Abschnitt 13.5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Beispiel: Ihr Unternehmen vereinbart mit einem Unternehmen die Erbringung von Dienstleistungen. Als Gegenleistung für Ihre Leistung erbringt der Auftraggeber eine Leistung für Ihr Unternehmen. Die Gegenleistung wird teilweise erbracht, obwohl Sie Ihre Leistung noch nicht ausgeführt haben. Der Wert der bisherigen Gegenleistung Ihres Auftraggebers beträgt 10.000 €.
Folge: Hier liegt eine Anzahlung im Rahmen eines Tausches vor. Obwohl die Gegenleistung des Auftraggebers noch nicht vollständig beendet wurde, gilt Ihnen die Anzahlung im Wert von 10.000 € als zugeflossen. Ihr Unternehmen muss also bereits Umsatzsteuer aus dieser erhaltenen Anzahlung herausrechnen und ans Finanzamt abführen.
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