Steuerverantwortlicher kann für Steuerschulden der Firma haften

Als Steuerverantwortlicher haben Sie eine verantwortungsvolle und herausgehobene Position in Ihrem Unternehmen inne. Das gilt umso mehr, als Ihre Befugnisse und Zuständigkeit meist weit in das Steuerrecht hineinreichen. Entsprechend groß ist dann aber auch Ihr Risiko, bei Fehlern und Versäumnissen persönlich in Regress genommen zu werden.

Immer höhere Haftungsrisiken für (Umsatz-)Steuerverantwortliche

Folgendes ist im Betriebsalltag immer öfter zu beobachten: Muss sich die  Geschäftsführung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Managementfehler gegenüber den Inhabern oder Gesellschaftern rechtfertigen, wird immer wieder versucht, die Haftung für Fehler und Versäumnisse ganz oder zumindest teilweise „auf die Führungsebene darunter“ abzuwälzen, bei Steuerangelegenheiten also auf Sie als (Umsatz-)Steuerverantwortlichen. Wie schnell es passieren kann, dass Sie als Steuerverantwortlichen bei Steuerschulden der Firma die Haftung mit Ihrem Privatvermögen trifft, macht der Bundesfinanzhof deutlich (BFH, Beschluss vom 23.4.2007, Az. VII B 92/06).

Steuerverantwortlicher war auch für Zahlungsverkehr zuständig

Im entschiedenen Fall ging es um ein Handelsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit einem Geschäftsführer. Der Steuerverantwortliche, zugleich Prokurist des Unternehmens, hatte intern eine starke Position. Er war nicht nur für die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig, sondern hatte – wie im Betriebsalltag in vielen mittelständischen Unternehmen üblich –umfassende Bankvollmacht und wickelte den gesamten Zahlungsverkehr des Unternehmens ab.

Das Unternehmen geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Für insgesamt 7 Monate erstellte es keine Umsatzsteuervoranmeldungen und zahlte auch nicht die fällige Umsatzsteuer ans Finanzamt, wäre dazu aber noch in der Lage gewesen. Das Finanzamt nahm daraufhin den Steuerverantwortlichen persönlich als sogenannten Verfügungsberechtigten mit den offenen Umsatzsteuerschulden des Unternehmens in Regress.

Der Fiskus begründete seine Forderung damit, dass der Steuerverantwortliche – auch nach den Angaben seines eigenen Geschäftsführers – die steuerlichen Angelegenheiten der Firma erledigt und die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt habe. Als Steuerverantwortlichen hätte einleuchten müssen, dass er für eine vollständige und rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie für eine rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Steuern hätte sorgen müssen.

BFH nahm den Steuerverantwortlichen persönlich in die Pflicht

Der Bundesfinanzhof sah das jetzt genauso. Dabei machten es sich die BFH-Richter sehr einfach. Sie räumen zwar ein, dass einem Steuerverantwortlicher nicht allein schon deshalb die persönliche Haftung für Steuerschulden des Unternehmens trifft, weil er diese wichtige Position inne hat. Aber die BFH-Richter stellen für die persönliche Haftung des Steuerverantwortlichen entscheidend auf den Aufgabenbereich ab, der ihm im Innenverhältnis zugeteilt ist und „zu dem die Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören kann, aber nicht muss“.

Und weiter stellen die BFH-Richter klar: Wenn einem leitenden Angestellten – egal, ob mit oder ohne Prokura – „ steuerliche Befugnisse, wie die Abgabe von Steueranmeldungen und die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Steuern übertragen worden, trifft dem Steuerverantwortlichen die persönliche Haftung für eine zumindest grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheiten“.

Bezogen auf den verhandelten Fall kamen die Richter zu folgender Bewertung: Wer eine umfassende Bankvollmacht hat und für die Firma den gesamten Zahlungsverkehr abwickelt, ist auch für die Überweisung von Steuerbeträgen an das Finanzamt zuständig. Es könne „nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Leistung solcher Zahlungen dem Steuerberater oder anderen Personen vorbehalten war“.

2 Tipps, wie Sie als Steuerverantwortlicher Ihr Haftungsrisiko minimieren

Vermutlich werden Sie davon überzeugt sein, dass ein solcher Fall bei Ihnen im Unternehmen undenkbar ist. Trotzdem empfiehlt es sich, persönlich umfassend vorzusorgen, denn schließlich können auch Ihren Mitarbeitern trotz aller Vorsichtsmaßnahmen (umsatz)steuerliche Fehler und Versäumnisse passieren. Auch dann stellt sich schnell die Frage nach Ihrer persönlichen Haftung als Vorgesetzter und Steuerverantwortlicher. 

1. Steuerliche Angelegenheiten der Firma nicht persönlich regeln

Lassen Sie sich in Ihrem Engagement für Ihr Unternehmen und in Ihrem Streben nach größtmöglichem Einfluss als Steuerverantwortlicher nicht bremsen. Insbesondere ist es auch rechtlich unschädlich, wenn Sie Kontovollmacht haben und für Ihr Unternehmen fortlaufend Bankgeschäfte tätigen.

Auf gar keinen Fall dürfen Sie aber für die steuerlichen Angelegenheiten Ihres Unternehmens nach außen hin tätig sein. Und schon gar nicht dürfen Sie steuerliche Angelegenheiten Ihres Unternehmens persönlich regeln.

Beispiel: Das Unterzeichnen des Jahresabschlusses wie auch jedweder (Umsatz-) Steuererklärungen und (Umsatz)Steuer(vor)anmeldungen ist Sache der Geschäftsführung, selbst wenn Sie als Steuerverantwortlicher zugleich auch Prokurist sind.

Vorsicht: Eine persönliche Haftung kann Sie auch treffen, wenn Sie für Ihr Unternehmen mit dem Finanzamt Verhandlungen über die Zahlung rückständiger Steuern treffen. Treten Sie als Steuerverantwortlicher niemals als Vertreter Ihres Unternehmens auf. Überlassen Sie dies der Geschäftsführung bzw. dem Steuerberater.

Beispiel: Nach einer Betriebsprüfung findet das Abschlussgespräch mit dem Betriebsprüfer statt.

Praxis-Tipp: Hier gilt zunächst ohne Wenn und Aber: Führen Sie als Steuerverantwortlicher das Gespräch nur im Beisein des Steuerberaters Ihres Unternehmens. Oder dringen Sie darauf, dass ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend ist. Wenn das nicht möglich ist: Regeln Sie intern, dass der Steuerberater in seiner Funktion als steuerlicher Bevollmächtigter Ihres Unternehmens das Gespräch mit dem Betriebsprüfer führt und Sie selbst lediglich teilnehmen, um für etwaige Fragen zu sonstigen betriebsinternen Abläufen zur Verfügung zu stehen.

2. Bauen Sie mit einer eigenen Rechtsschutzversicherung vor

Am besten wäre es, wenn Ihr Unternehmen Sie mit in die D&O-Versicherung (Directors an Officers Liability Insurance) einbeziehen würde. Doch viele Firmen schließen das kategorisch aus. Der Grund dafür: Als Steuerverantwortlicher sind Sie nicht automatisch mitversichert, müssen also zusätzlich in den Versicherungsvertrag mit einbezogenen werden. Und die Prämien dafür sind in den letzten Jahren spürbar in die Höhe geschnellt.

Deshalb bleibt Ihnen nur der Abschluss einer eigenen Rechtsschutzversicherung, die folgende Risiken:

  1. Verteidigungskosten in Ermittlungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit,
  2. Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen auf Ersatz von Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen,
  3. Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag.

Praxis-Tipp: Bevor Sie eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, sollten Sie versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung zu treffen, wonach er Ihre Kostenrisiken zu 1. und 2. abdeckt, „im Falle eines Falles“ also die Ihnen entstehenden Rechtsverfolgungskosten übernimmt. Dann können Sie sich bei Ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung auf eine so genannte Ausschnittsversicherung beschränken. Das bedeutet: Sie versichern nur noch Ihr Kostenrisiko zu 3. und senken Ihrer Versicherungsprämie dadurch spürbar.

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