Ist-Versteuerung: Wird die Vorsteuer mit einbezogen?

Am 25.11.2011 gab der Bundesrat für 25 verschiedene Gesetzesvorhaben grünes Licht. Unter anderem auch für das „Gesetz zur Dritten Änderung des Umsatzsteuergesetzes“, in dem die Umsatzgrenze zur Ist-Versteuerung dauerhaft auf 500.000 € festgesetzt wurde. Doch einen Wermutstropfen könnte diese Änderung mit sich bringen.

Denn der Bundesrat verknüpfte die Verabschiedung des „Gesetzes zur Dritten Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ mit der Aufforderung, künftig auch die Vorsteuer in die Ist-Versteuerung einzubeziehen. Das war bisher eines der beiden Privilegien der Ist-Versteuerung.

Gründzüge der Ist-Versteuerung:

Liegt der Vorjahresumsatz eines gewerblichen Unternehmens unter 500.000 €, profitiert es auf Antrag im nächsten Jahr von der Ist-Versteuerung. Das bedeutete bisher Folgendes:

Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen muss nicht bereits bei Ausführung der Leistung ans Finanzamt abgeführt werden, sondern erst wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat.
Vorsteuer Die Vorsteuer darf unabhängig von der Zahlung bereits erstattet werden, wenn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.

Der Bundesrat schlägt hier vor, die Vorsteuer bei Anwendung der Ist-Versteuerung erst dann zu erstatten, wenn die Eingangsrechnung tatsächlich bezahlt wird.

Sollte ab 1.1.2012 die Vorsteuer tatsächlich in die Ist-Versteuerung einbezogen werden, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater beratschlagen, ob die Ist-Versteuerung ab 2012 noch Sinn macht. Das Für und Wider hängt entscheidend von der Zahlungsmoral Ihrer Kunden und den Zahlungskonditionen mit Ihren Lieferanten ab.

Sie möchten ab 1.1.2012 von der Ist-Versteuerung profitieren? In unseren 40 Top-Strategien zum Jahreswechsel 2011/2012 verraten wir Ihnen, worauf es ankommt. Hier erfahren Sie mehr.


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