Dauerfristverlängerung: Salto rückwärts bei Anrechnung der Sondervorauszahlung

Widerrufen Sie für Ihr Unternehmen aus welchen Gründen auch immer die Dauerfristverlängerung, dürften Sie die bereits geleistete Sondervorauszahlung nach § 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erst auf die Zahllast aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung des betreffenden Jahres anrechnen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde jedoch nun festgelegt, dass dieses Urteil des BFH (Urteil vom 16.12.2008, Az. VII R 17/08) nur in Insolvenzfällen zur Anwendung kommt. In allen anderen Fällen sollte das Urteil erstmals ab 1.1.2012 greifen (Finanzministerium Brandenburg, Erlass vom 4.10.2010, Az. 31 – S 7348 – 1/09).

Praxis-Tipp:
In Fällen vor dem 1.1.2012 – bei denen keine Insolvenz vorliegt – müssen Sie bei Widerruf der Dauerfristverlängerung also mit der Anrechnung der Sondervorauszahlung nicht bis zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung warten. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung darf bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember vorgenommen werden.

Erfahren Sie hier, wann bei Beantragung einer Dauerfristverlängerung hinsichtlich der zu leistenden Sondervorauszahlungen ein Verspätungszuschlag droht.


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