Dauerfristverlängerung: Anrechnung der Sondervorauszahlung bereits in der Dezember-Voranmeldung
Ein Urteil aus dem Jahr 2008 (Bundesfinanzhof, Az. VII R 17/08) sorgte bei vielen Unternehmern für Unruhe. Ab dem 1.1.2012 sollte die vom Unternehmer geleistete Sondervorauszahlung bei einer Dauerfristverlängerung auf die Umsatzsteuerzahllast der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angerechnet werden. Doch dieses Vorhaben ist jetzt vom Tisch.
Sind Sie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet, können Sie beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung nach §§ 46 ff. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung beantragen. Sie müssen die Voranmeldung dann immer erst einen Monat später beim Finanzamt einreichen als das gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe müssen Sie jedoch 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahrs als Sondervorauszahlung ans Finanzamt überweisen. Strittig war nun, wann diese Sondervorauszahlung im Jahr 2012 angerechnet wird. Wie bereits erwähnt, wird diese Zahlung nun bereits auf die Zahllast der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011 angerechnet (Finanzministerium Brandenburg, Erlass vom 26.9.2011, Az. 31 – S 7348 – 1/09).
Praxis-Tipp:
Sollte das Finanzamt die von Ihnen geleistete Sondervorauszahlung des Jahres 2011 nicht auf die Zahllast der letzten Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember anrechnen, legen Sie Einspruch ein und weisen Sie auf den Erlass des Finanzministeriums Brandenburg hin.
Den Antrag auf Dauerfristverlängerung können Sie nur in elektronischer Form stellen. Hier erfahren Sie mehr darüber.
