Umsatzsteuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer
Aufmerksamkeiten für den Arbeitnehmer sind von der Besteuerung ausgenommen. Und auch solche Leistungen an Arbeitnehmer, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Unternehmens veranlasst sind, stellen keine steuerpflichtigen Umsätze dar. Dabei steckt die Tücke im Detail.
- Begünstigter Personenkreis: Wer alles zum Personal gehört
- Kleinere Sachleistungen zählen zu den Aufmerksamkeiten
- Wann Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse liegen
Begünstigter Personenkreis: Wer alles zum Personal gehört
Zum Personal gehört folgender Personenkreis:
- aktive Arbeitnehmer
- ausgeschiedene Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Praktikanten
Kleinere Sachleistungen zählen zu den Aufmerksamkeiten
Gemeint sind Sachleistungen des Unternehmens, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Dabei gilt auch 2011 weiterhin eine Wertgrenze von 40 € einschließlich Umsatzsteuer für derartige Leistungen.
Beispiele: Blumen, Genussmittel, Bücher oder CDs, die einem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) geschenkt
werden.
Zu den Aufmerksamkeiten gehören außerdem auch Getränke und Genussmittel, die das Unternehmen dem
Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellt. Das Gleiche gilt für Speisen, die Sie dem Arbeitnehmer während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bereitstellen. Auch für diese Leistungen gilt die 40-€-Grenze.
Beispiel: Aufgrund von Arbeitsspitzen fallen Überstunden an. Um den Arbeitsablauf zu beschleunigen, organisieren Sie in einem nahe gelegenen Restaurant „Fingerfood“.
Wann Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse liegen
Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigen, Letzteres aber durch betriebliche Zwecke überlagert wird. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betreffen.
Wann Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse sind, lesen Sie hier.
