Berichtigung der Umsatzsteuer bei Rückgewähr von Anzahlungen

Haben Sie Anzahlungen erhalten und mussten diese wieder zurückzahlen, stellt sich in der Praxis die Frage, wann Sie die bei Erhalt der Anzahlung bereits ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet bekommen. Die Antwort auf diese Frage hat das Bundesfinanzministerium (BMF) parat.

In einem aktuellen Schreiben vom 9.12.2011 (Az. IV D 2 – S 7333/11/10001) spricht sich das BMF dafür aus, dass künftig das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2011 zur Anwendung kommt (Az. V R 34/09). Danach mindert sich die Bemessungsgrundlage für eine erhaltene Anzahlung erst mit der tatsächlichen Rückzahlung.

Beispiel:
Sie erhalten eine Anzahlung von 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer müssen Sie bei Anzahlungen bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung ans Finanzamt abführen. Platzt der Vertrag und müssen Sie die Anzahlung wieder zurückzahlen, erhalten Sie die ans Finanzamt überwiesene Umsatzsteuer erst wieder zurück, wenn Sie die Anzahlung Ihrem Kunden nachweislich wieder zurückbezahlt haben.

Praxis-Tipp:
Diese Regelung gilt übrigens auch für den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug des Kunden ist erst zu berichtigen, also ans Finanzamt zurückzuzahlen, wenn er seine Anzahlung wieder zurückerstattet bekommen hat.

Eine Vorsteuerberichtigung ist auch veranlasst, wenn sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Anlagegegenstandes ändert. Was es damit auf sich hat, verraten wir Ihnen hier.


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