Wie Sie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Steuernachzahlungen vermeiden

Die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem Reihengeschäft mit 2 Lieferungen und 3 Beteiligten ist dann gemäß § 6a Umsatzsteuergesetz steuerfrei, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung des gelieferten Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom 2. Abnehmer übernommen werden. Das hat der Bundesfinanzhof beschlossen (Urteil vom 11.8.2011, Az. V R 3/10, veröffentlicht am 19.10.2011). Im entschiedenen Fall verkaufte ein deutsches Unternehmen (U) einen Pkw an einen spanischen Kunden (K). Der ließ das Fahrzeug von einem französischen Bevollmächtigten abholen und von ihm an eine Firma (F) in Frankreich ausliefern, denn K hatte das Fahrzeug an F weiterverkauft. Davon wusste U aber nichts, wie er vor Gericht glaubhaft versicherte.

Es treten bei Warenlieferungen innerhalb der EU oft Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen nicht nur bilateral zwischen 2 Vertragspartnern abgewickelt werden, sondern an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind. Auch gibt es Fälle, in denen ein Unternehmen die Ware an einen Dritten weiterverkauft und veranlasst, dass die Ware direkt dorthin geliefert wird.

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn

  • 3 Unternehmen bzw. die 3 letzten (nachgeschalteten) Unternehmer
  • aus verschiedenen EU-Staaten
  • über denselben Gegenstand
  • Umsatzsteuergeschäfte abschließen und
  • dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet wird.

Unterscheiden Sie diese Fälle:

Fall 1: Erste Firma handelt
Sie veranlasst die Beförderung/Versendung, dann ist ihr die Beförderungs- bzw. Versendungslieferung zuzuordnen mit der Folge, dass nur für die Lieferung von U an K eine Steuerbefreiung in Betracht kommt.

Fall 2: Letze Firma handelt
Die letzte Firma veranlasst die Beförderung/Versendung. Dann ist ihm die Beförderungs- bzw. Versendungslieferung zuzuordnen. Dann kommt nur für die Lieferung von K und F eine Steuerbefreiung in Betracht.

Mehr zu innergemeinschaftlichen Lieferungen erfahren Sie hier.


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