Versendungsbeleg: CMR-Frachtbrief muss den Bestimmungsort enthalten

Bei der Versendung einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann der CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg für den Belegnachweis genutzt werden. Dafür ist es aber notwendig, dass der CMR-Frachtbrief den Bestimmungsort der Lieferung enthält. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 4.5.2011, Az. XI R 10/09) hervor.

Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung geht die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Empfänger über. Aus diesem Grund muss vom leistenden Unternehmen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ein Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) erbracht werden.

CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg

Im Versendungsfall muss der Leistungserbringer für diesen Belegnachweis gemäß § 17a Abs. 4 UStG ein Doppel der Rechnung sowie einen Versendungsbeleg vorlegen. Nach Auffassung des BFH erfüllt ein CMR-Frachtbrief grundsätzlich die Anforderungen an einen qualifizierten Versendungsbeleg. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass der CMR-Frachtbrief auch den Bestimmungsort der Lieferung ausweist. Andernfalls kann der CMR-Frachtbrief nicht als Versendungsbeleg genutzt werden.

Weitere Informationen zum Belegnachweis bei EU-Lieferungen erhalten Sie hier.


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