Nachweispflicht bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden (Urteil vom 28.2.2011, Az. 5 K 5130/08), dass der Leistungserbringer nachzuweisen hat, dass sämtliche Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind.

Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der Leistungserbringer eine Lieferung an einen Unternehmer im nicht deutschen Mitgliedsgebiet erbringt. Weiterhin muss der Leistungsempfänger die gelieferten Gegenstände für sein Unternehmen erwerben. Zudem muss der Vorgang im Heimatland des Empfängers der Umsatzsteuer unterworfen werden, damit der Leistungserbringer in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit wird.

Belegnachweis nach § 17a UStDV

Der Leistungserbringer muss gemäß den Vorgaben des § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) den Belegnachweis erbringen, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, um von der Umsatzsteuer befreit zu werden. Zu den für den Nachweis notwendigen Belegen gehören ein Doppel der Rechnung, ein Lieferschein, aus dem Ort der Lieferung hervorgeht, sowie eine Empfangsbestätigung.

Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Leistungen

Seit dem Jahr 2010 kommt nicht nur bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, sondern auch bei einer innergemeinschaftlichen Leistung das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Leistungen


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