Innergemeinschaftliche Lieferung greift nicht bei Pocket-Bikes

Liefern Sie neue Fahrzeuge an Privatkunden innerhalb der EU, können Sie diese Umsätze ausnahmsweise als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Doch gilt diese Ausnahme auch, wenn Sie Pocket-Bikes liefern?

Die Antwort auf diese Frage kam nun von den Richtern des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg und lautet leider nein (Urteil vom 10.5.2011, Az. 5 K 5070/08; Pressemitteilung FG Berlin-Brandenburg vom 5.9.2011). Denn Pocket-Bikes sind keine Fahrzeuge. Anders als bei Fahrzeugen dienen Pocket-Bikes nämlich nicht dazu, Personen oder Güter von einem Ort zu einem anderen zu befördern. Sie werden vielmehr zu sportlichen Wettkämpfen oder zu Hobbyzwecken verwendet.

Praxis-Tipp:
Vertreibt Ihr Unternehmen Pocket-Bikes an Privatleute in anderen EU-Staaten, müssen Sie 19 % Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Haben Sie das bisher nicht getan und fordert das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung die Umsatzsteuer nach, können Sie sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Denn jetzt hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren in dieser Angelegenheit das letzte Wort.

Sie wollen mehr zur Fahrzeugeinzelbesteuerung wissen? Hier erhalten Sie die wichtigsten Infos zu diesem Thema.

Sie möchte mehr über die Voraussetzungen zur umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfahren? Dann klicken Sie hier. In unserem Wissensbeitrag erläutern wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen.


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