Wann Leistungen an Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse liegen und deshalb umsatzsteuerfrei sind

Wenn Ihr Unternehmen seinen Arbeitnehmern Sachbezüge gewährt, ist das nicht nur lohnsteuerlich von Bedeutung. Sachzuwendungen können auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Unentgeltliche Sachzuwendungen „an das Personal“ gelten generell als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Aufmerksamkeiten sind aber von der Besteuerung ausgenommen. Und auch solche Leistungen an Arbeitnehmer, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Unternehmens veranlasst sind, stellen keine steuerpflichtigen Umsätze dar. Dabei steckt die Tücke im Detail. Wann Leistungen an Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse liegen und deshalb umsatzsteuerfrei sind, erfahren Sie aus der Übersicht, die hier zum Download bereitsteht.


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