Grundstücksverpachtung: umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?
Vermietet Ihr Unternehmen ein Grundstück und wird nicht zur Umsatzsteuer optiert, ist die Verpachtung grundsätzlich nach § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Doch was passiert umsatzsteuerlich, wenn Betriebsvorrichtungen oder Obstbäume mitverpachtet werden?
Bei der Verpachtung müssen Sie zwischen der Verpachtung des Grundstücks und der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen unterscheiden. Für die Verpachtung des Grundstücks stellen Sie eine Nettorechnung aus und verweisen auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12a UStG. Bei der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen wird dagegen Umsatzsteuer fällig.
Obstbäume sind keine Betriebsvorrichtungen
Verpachtet ein Unternehmen ein Grundstück, auf dem sich ausschließlich Obstbäume befinden, bleibt es bei der umsatzsteuerfreien Verpachtung. Denn Obstbäume sind keine Betriebsvorrichtungen.
Die Richter des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen definierten Betriebsvorrichtungen nämlich folgendermaßen: Bei Betriebsvorrichtungen handelt es sich um technische Einrichtungen (Urteil vom 8.10.2010, Az. 16 K 219/10; veröffentlicht im März 2011).
Praxis-Tipp: Verpachtet Ihr Unternehmen also ein Grundstück ohne technische Einrichtungen, darf das Finanzamt nicht darauf pochen, dass die Verpachtung teilweise umsatzsteuerpflichtig ist. Das gilt selbst dann, wenn Obstbäume, Wälder oder Gewässer mitverpachtet werden. Verweisen Sie den Prüfer des Finanzamts auf das noch unbekannte Urteil des FG Niedersachsen.
