Betriebsveranstaltung: geplante Teilnehmerzahl ist maßgeblich

Wenn die Aufwendungen pro Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung 110 € übersteigen, müssen für die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung Lohnsteuer und Umsatzsteuer abgeführt werden. Für die Berechnung der Aufwendungen pro Mitarbeiter ist die Anzahl der eingeladenen Personen maßgeblich.

Dies geht aus einem aktuellen Urteil (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011, Az. 11 K 908/10, veröffentlicht am 07.04.2011) des Finanzgerichts Düsseldorf hervor. Demnach sind alle durch die Betriebsveranstaltung verursachten Kosten inklusive der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu addieren und dann durch die Teilnehmerzahl zu teilen.

Bei der maßgeblichen Teilnehmerzahl einer Betriebsveranstaltung ist nicht die Anzahl der tatsächlich erschienenen Gäste, sondern die Zahl der Eingeladenen zu berücksichtigen. Denn die erschienenen Mitarbeiter haben nach Ansicht der Richter keine Bereicherung durch das Fernbleiben der anderen Mitarbeiter erfahren. Im vorliegenden Fall waren statt 600 Personen tatsächlich nur 348 Personen zu der Betriebsveranstaltung erschienen. Der Arbeitgeber durfte dennoch bei der Berechnung der Kosten pro Mitarbeiter die geplante Teilnehmerzahl von 600 geltend machen.

Steuerliche Aspekte einer Betriebsveranstaltung

Hier erhalten Sie ausführliche Informationen dazu, was aus steuerlicher Sicht als eine Betriebsveranstaltung gilt, und wie die entstandenen Aufwendungen der Betriebsveranstaltung von Ihnen abgerechnet werden können.


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