Umsatzsteuerliche Folgen bei Überlassung eines Fahrzeugs an freie Mitarbeiter

Sind für Ihr Unternehmen freie Mitarbeiter tätig und bekommen dafür ein Fahrzeug gestellt, kommt es bei Umsatz- und Betriebsprüfungen häufig zu Problemen. Denn in aller Regel verbucht das Unternehmen die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben und macht Vorsteuern geltend. Doch das genügt dem Finanzamt nicht.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dieses brisante Thema aufgegriffen und zu den verschiedenen umsatzsteuerlichen Konsequenzen Stellung genommen (Schreiben zur Umsatzsteuerkartei vom 5.4.2011, Az. – 7100). Danach gilt bei der Überlassung eines Fahrzeugs an freie Mitarbeiter Folgendes:

  • Darf das Fahrtzeug vereinbarungsgemäß vom freien Mitarbeiter nur für Fahrten im betrieblichen Interesse des Auftraggebers genutzt werden, liegt eine nicht umsatzsteuerbare Beistellung vor. Eine anderweitige Nutzung muss dem freien Mitarbeiter untersagt werden. Die Einhaltung dieses Verbots ist zu überwachen.
  • Darf der freie Mitarbeiter das Fahrzeug auch für anderweitige Zwecke nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Fahrzeugüberlassung ist in diesem Fall als Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters zu beurteilen. Folge: Der Wert der Fahrzugüberlassung ist zu schätzen.

Praxis-Tipp:
Stellt Ihr Unternehmen seinen freien Mitarbeitern also Fahrzeuge zur Verfügung und dürfen sie diese auch privat oder für Fahrten für andere Auftraggeber nutzen, weisen Sie diese freien Mitarbeiter auf die ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen aus dieser Fahrzeugüberlassung hin.
Der beste Nachweis, dass der freie Mitarbeiter das zur Verfügung gestellte Fahrzeug nur zu Zwecken Ihres Unternehmens nutzen durfte, ist die Führung eines Fahrtenbuchs. Hier erhalten Sie ein Muster, wie das Fahrtenbuch aussehen muss.
 


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