Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist eine sonstige Leistung

Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10 2010 (BStBl I S. 846) bezüglich der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abändern müssen. Demnach ist die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter umsatzsteuerlich als eine sonstige Leistung zu bewerten.

Der EuGH musste die Frage klären, ob die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt. Der EuGH kam zu der Entscheidung (Urteil vom 22.10.2009, Az. C-242/08), dass es sich bei der Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen um eine sonstige Leistung und nicht um eine Lieferung handelt.

Urteil des EuGH gilt auch für andere immaterielle Wirtschaftsgüter

Dieses Urteil des EuGH zur Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter. Neben der Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen muss infolge des EuGH-Urteils auch die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie beispielsweise eines Firmenwertes oder des Kundenstamms aus umsatzsteuerlicher Sicht als sonstige Leistung eingestuft werden. Aus Vereinfachungsgründen kommt es allerdings nicht zu einer Beanstandung durch das Finanzamt, falls die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter vor dem 1.7.2011 noch als Lieferung behandelt wurde.

Softwareprodukte als immaterielle Wirtschaftsgüter

Auch bei Softwareprodukten handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Wenn Sie erfahren möchten, wie diese beim Jahresabschluss zu behandeln sind, sollten Sie hier weiterlesen.


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