Sonstige Leistung seit 1.1.2010 an eine Betriebsstätte im Ausland
Frage
Wir haben eine Frage zum Mehrwertsteuer-Paket, das am 1.1.2010 in Kraft getreten ist: Wenn ein inländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmen eine Rechnung über eine sonstige Leistung (keine Lieferung), die er im Ausland erbracht hat, stellt, muss dann in seiner Rechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen werden?
Antwort unserer Experten
Dienstleistungen an Unternehmen werden seit 1.1.2010 grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt. Bisher sind Dienstleistungen, die gegenüber Unternehmern erbracht werden, generell am Sitz des leistenden Unternehmens steuerbar. Das gilt künftig nur noch bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Wenn es um die Bestimmung des Orts der Dienstleistung geht, kann es maßgeblich auch auf den Ort einer Betriebsstätte ankommen – sowohl beim leistenden Unternehmen als auch beim Auftraggeber.
Betriebsstätte als Ort der Dienstleistung
Das kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Dienstleistung gegenüber einer Privatperson nicht vom Hauptsitz des Unternehmens, sondern von der Betriebsstätte erbracht wird. Dazu ist erforderlich, dass die Arbeiten zumindest ganz überwiegend durch Mitarbeiter oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden.
Beispiel: Die Zentrale des Unternehmens befindet sich in Deutschland. Der Auftrag eines italienischen Privatkunden wird von der französischen Niederlassung des Unternehmens ausgeführt, die alle Kunden aus Südeuropa betreut.
Betriebsstätte als Empfängerin der Leistung
Umgekehrt kann eine sonstige Leistung auch an der Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt werden. Dabei ist in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln, ob die Dienstleistung tatsächlich für die Betriebsstätte bestimmt ist und nicht unter Umständen doch für die Zentrale.
- Beispiel: Ein Unternehmen in Hamburg nimmt die Dienstleistungen einer internationalen Beratungsgesellschaft mit Sitz in Paris und Niederlassung in Frankfurt in Anspruch. Wird der Auftrag von der Niederlassung in Frankfurt ausgeführt, ist diese umsatzsteuerpflichtig. Der Grund: Die Ansässigkeit der Zweigniederlassung in Deutschland führt zur Umsatzsteuerpflicht. Daran ändert sich auch durch die Neuregelungen seit 1.1.2010 nichts.
- Beispiel: Anders verhält es sich dagegen, wenn die Zentrale in Paris den Auftrag ausführt. In diesem Fall ist der deutsche Auftraggeber als Leistungsempfänger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig. Die Folge: Die französische Beratungsgesellschaft schreibt ihrem deutschen Auftraggeber eine Rechnung, weist darin keine Umsatzsteuer aus und weist ihn zusätzlich darauf hin, dass er umsatzsteuerpflichtig ist.
