Reverse-Charge-Verfahren für Umsätze mit Mobilfunkgeräten

Handeln Sie mit Mobilfunkgeräten? Dann könnte es sein, dass Sie ab 1.7.2011 als Abnehmer von Mobilfunkgeräten die Umsatzsteuer aus dem Umsatz schulden (Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)) oder als Verkäufer von Mobilfunkgeräten nur noch Nettorechnungen stellen dürfen.

Bei Umsätzen mit Mobilfunkgeräten hat die Finanzverwaltung so ihre Probleme. Im Rahmen von so genannten Umsatzsteuer-Karussellen wurden in den letzten Jahren Milliarden an Steuern hinterzogen. Um weitere Steuerausfälle zu vermeiden, findet sich im 6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Bundestagsdrucksache 17/5201) ein Passus, der für Umsätze mit Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011 die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG vorsieht.

Kommt diese Vorschrift wie geplant, hat das steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Die Rechnung über Mobilfunkgeräte darf keine Umsatzsteuer mehr ausweisen, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist.
  • Der Käufer muss die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er in gleicher Höhe Vorsteuern gegenrechnen.

Praxis-Tipp: Die Umsetzung dieser Neuregelung zum 1.7.2011 scheint zeitlich äußert knapp. Aus diesem Grund sollten betroffene Unternehmer ihre Verbände kontaktieren. Ist die Lobby nämlich groß genug, könnte der Gesetzgeber ein Einsehen haben und die Steuerschuldnerschaft für Mobilfunkgeräte erst zum 1.1.2012 einführen. Dann haben betroffene Unternehmer genügend Zeit, ihre Rechungsstellung anzupassen.


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