Zeit der Geschenke: So erfassen Sie Gutscheine bei der Umsatzsteuer richtig

Wenn Gutscheine ausgegeben werden, die nicht zum Erwerb hinreichend bezeichneter Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt ebenfalls nicht vor, denn die Leistung ist nicht hinreichend konkretisiert. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.

Werden dagegen Gutscheine über konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der gegebenenfalls noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt Gutscheine zur Benutzung der Sonnenbank aus.

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