Umsatzsteuer auf Warenproben: nein danke!

Im Umsatzsteuerrecht gilt ein goldener Grundsatz: Verlassen Waren unentgeltlich das Unternehmen, müssen Sie dafür trotzdem Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Bestes Beispiel dafür: Verlosungen oder Tombolas. Doch wie sieht es bei Abgabe von Warenproben aus?

Hier gibt es eine gute Nachricht aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zu vermelden. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits vor knapp einem Jahr entschieden hat, dass für die Abgabe von Warenproben keine Umsatzsteuer fällig wird, zog das BMF nun nach. Nach einem Infoschreiben gilt danach Folgendes (BMF, Schreiben vom 31.8.2011, Az. IV D 2 – S 7243/11/10001):

  • Die unentgeltliche Abgabe von Warenproben stellt einen Werbeaufwand dar und führt nicht zur Umsatzsteuerpflicht.
  • Im Vordergrund muss die Absatzförderung des Produkts stehen.
  • Die Abgabe eines Warenmusters soll dem Empfänger nicht den Kauf ersparen, sondern ihn oder Dritte zum Kauf anregen.

Praxis-Tipp:
Das BMF stellte zudem klar, dass es sich bei den unentgeltlich abgegebenen Warenproben im Wesentlichen um die identischen Produkte handeln darf, die im Verkauf angeboten werden. Entscheidend ist, dass die unentgeltliche Abgabe nachweislich Werbecharakter hat.

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