Übertriebene Forderungen des Fiskus bei Pflichtangaben in Rechnungen sind unzulässig
Dass Betriebsprüfer im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug verschärft auf die Befolgung der gesetzlichen Pflichtangaben in Rechnungen achten, ist allgemein bekannt. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass das Finanzamt übertriebene Forderungen an die Pflichtangaben stellt. Die strittige Frage: Wie genau müssen die Angaben zur in Rechnung gestellten Lieferung/ Leistung sein?
Im konkreten Fall gerieten „Business-Cards“ in den Fokus des Finanzamts. Ein unternehmerisch tätiger Sportverein verkaufte an Unternehmen aus der Region mit großem Erfolg Business-Cards. Mit diesen gehen Leistungen wie eine Jahreskarte für die Haupttribüne, ein Parkausweis, eine gastronomische Betreuung sowie die Teilnahme an den Business-Treffen des Vereins einher. Die Rechnungen über den Verkauf dieser Cards sahen folgendermaßen aus:
„Für Werbemaßnahmen im Business-
Pool berechnen wir Ihnen für die Saison
...
Nettobetrag ... €
19 % USt. ... €
Rechnungsbetrag brutto ...€”
Weil die Betriebsprüfung darin eine inkorrekte Leistungsbeschreibung sah, beanstandeten sie diese. Kostspielige Folge: Die in den beanstandeten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen wurden einer zusätzlichen Umsatzbesteuerung unterworfen. Die Nachforderung betrug rund 72.000 €.
Auch vor Gericht beharrte die Finanzverwaltung auf ihrem Standpunkt mit der Begründung: Die Leistungsbeschreibung „für Werbemaßnahmen im Business-Pool“ erwecke bei einem unbeteiligten Dritten den Eindruck, die abgerechneten Leistungen hätten sich ausschließlich auf Werbemaßnahmen des Vereins für das jeweilige Unternehmen erstreckt und hätten damit unzweifelhaft einen ausschließlich unternehmerischen Charakter. Was die Finanzrichter dazu sagen: Bei der strittigen Formulierung handelt es sich nicht um eine unrichtige Leistungsbezeichnung. Letztere ist in den Rechnungen allenfalls als ungenau bezeichnet. Der Leistungsinhalt einer Rechnung muss aus Sicht der Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen, so die Finanzrichter. Dieser Fall lag hier vor.
Folge: Der Fiskus darf keinen Cent Umsatzsteuer nachfordern.
Darüber hinaus stellten die Finanzrichter heraus: Eine gesetzliche Verpflichtung, die Rechnungen für die Finanzverwaltung zu schreiben, gibt es nicht. Das bedeutet für Sie: Es reicht, wenn sich die Vertragspartner darüber einig sind, was Gegenstand der Rechnung ist, und wenn der Leistungsinhalt der Rechnung klar zu identifizieren ist und dieser der tatsächlichen Leistung entspricht.
Erfahren Sie hier, wie Sie alle gesetzlichen Vorgaben korrekt erfüllen.
