Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen einer Bildungsstätte umsatzsteuerfrei?
Betreiben Sie eine Bildungsstätte, sind Ihre Leistungen wahrscheinlich nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei. Hier stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch die im Zusammenhang anfallenden Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen umsatzsteuerfrei sind.
Diese Frage war Gegenstand einer Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. In einer Verfügung vom 4.3.2011 erläuterte die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Az. S 7179 A – 47 – St 112) das Ergebnis der Erörterung.
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen
Nach Auffassung der Beamten der Länder und des Bundes stellen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen von Bildungseinrichtungen keine mit einer Bildungsleistung eng verbundenen Umsätze im Sinn des Art. 132 Abs. 1i Mehrwertsteuersystemrichtliniengesetz dar. Aus diesem Grund greift für diese Leistungen nicht die Umsatzsteuerbefreiung der §§ 4 Nr. 21 und Nr. 22 USG.
Praxis-Tipp:
Führen Sie eine Bildungsstätte und bieten Ihren Kunden neben den Bildungsleistungen auch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen an, müssen Sie in Ihren Abrechnungen also Umsatzsteuer ausweisen. Das gilt auch dann, wenn die Bildungsleistungen ohne Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Unterkunfts- und/oder Verpflegungsleistungen angeboten werden.
Leser-Service:
Auch wenn Sie unseren Expertenrat nicht nutzen, würden wir uns über Anregungen von Ihnen zu Themen freuen, die Sie vermissen oder zu denen Sie aktuell gerne etwas lesen möchten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
