Trinkgeld an Unternehmer stellt umsatzsteuerpflichtige Einnahme dar

Im Handwerk oder in Gaststätten gehören Trinkgelder zum guten Ton. Und obwohl Trinkgelder ja eine freiwillige Leistung des Kunden sind, interessiert sich das Finanzamt brennend dafür. Insbesondere dann, wenn der Unternehmer selbst das Trinkgeld erhält.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung rechnen Trinkgelder an den Unternehmer selbst nämlich zu den Betriebseinnahmen, die dem Gewinn Ihres Unternehmens zuzurechnen sind. Doch damit nicht genug. Die Finanzämter stufen das Trinkgeld sogar als umsatzsteuerpflichtig ein, rechnen also Umsatzsteuer aus dem Trinkgeld heraus und fordern es von Ihnen.

Richter des FG Sachsen bestätigen diese Auffassung
Die Richter des Finanzgerichts (FG) Sachsen bestätigten nun die Behandlung des Trinkgeldes als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme, wenn das Trinkgeld dem Unternehmer spendiert wird (Urteil vom 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10). In dem Streitfall ging es um eine vom Inhaber betriebene Gastwirtschaft.

Dieses Urteil hat Signalwirkung für alle Branchen, bei denen Trinkgelder üblich sind (Handwerker, Friseure, Masseure, Gastwirte, Künstler).

Praxis-Tipp:
Erhält jedoch ein Mitarbeiter des Unternehmens das Trinkgeld vom Kunden, bleibt es vom Finanzamt unangetastet. Es werden also keine Steuern auf das Trinkgeld fällig.

Auch bei Mitarbeitern sind Trinkgelder nicht immer steuerfreie. Lesen Sie hier, wann die Steuerfreiheit kippen kann.


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