Liquiditätsvorteil: Umsatzgrenze bei Ist-Versteuerung nun dauerhaft angehoben

Betreiben Sie ein Unternehmen, dessen Umsatz 2011 nicht mehr als 500.000 € beträgt, dann können Sie unter bestimmten Umständen für das Jahr 2012 von der Ist-Versteuerung profitieren. Denn am 14.9.2011 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zu einem „3. Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ verabschiedet.

Eigentlich sollte die Umsatzhöchstgrenze für 2011 auf 250.000 € gemindert werden. Doch durch den Gesetzesentwurf wird die Umsatzgrenze nun dauerhaft auf 500.000 € angehoben. Bei der Ist-Versteuerung sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei der Ist-Versteuerung muss die Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen erst ans Finanzamt abgeführt werden, wenn die Rechnung vom Kunden beglichen wird.
  • Beim Vorsteuerabzug bleibt alles beim Alten. Ein Vorsteuerabzug ist möglich, sobald ein Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in den Händen hält.
  • Die Ist-Versteuerung kommt immer dann in Betracht, wenn der Vorjahresumsatz unter 500.000 € lag.

Praxis-Tipp:
Die Ist-Versteuerung bringt echte Liquiditätsvorteile, weil Sie für die Umsatzsteuer nicht bis zur Zahlung durch den Kunden in Vorleistungen treten müssen. Eine Besonderheit gilt für Existenzgründer: Ist die Betriebseröffnung beispielsweise im Dezember und beträgt der Umsatz 50.000 €, rechnet das Finanzamt auf einen Jahresumsatz hoch (= 600.000 €). Die Ist-Versteuerung käme in diesem Fall also nicht infrage.

Auch bei der Sollbesteuerung kommt es in Ausnahmefällen zur Ist-Versteuerung – nämlich bei Abschlagszahlungen. Weitere Infos finden Sie hier.


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