Golfclub, Umsatzsteuer und Steuerschuldnerschaft

Hier erhalten Sie rund um die Uhr die neuesten Urteile, Trends und Stolpersteine rund um die Themen Betriebsausgaben, Umsatzsteuer und Steuerschuldnerschaft.

Selbst wenn ein Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Geschäfte allesamt am Golfplatz durch eine gepflegte Runde Golf mit seinen Kunden abschließt, darf er die Kosten für den Beitrag an den Golfclub nicht als Betriebsausgabe abziehen. Auch eine Aufteilung in einen privaten bzw. betrieblichen Anteil ist nicht zulässig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.6.2011, Az. 10 K 3761/08).

Auch Strohmann schuldet Umsatzsteuer

Stellt ein Rechnungsschreiber Rechnungen mit Umsatzsteuer aus, obwohl ein anderer die Leistung erbracht hat, spricht man von einem Strohmanngeschäft. Der Empfänger der Rechnung hat keinen Vorsteuerabzug. Zudem schulden die Umsatzsteuer der tatsächlich Leistende und der Rechnungsschreiber, der die Umsatzsteuer unberechtigterweise ausgewiesen hat (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12.5.2011, Az. V R 25/10, NV).

Reverse-Charge-Verfahren auf dem Prüfstand

Der BFH hat bezüglich des Reverse-Charge-Verfahrens (Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)) in der Baubranche dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Zweifelsfragen vorgelegt. Baufirmen, die mit dem Finanzamt wegen § 13b UStG im Clinch liegen, sollten gegen negative Feststellungen Einspruch einlegen und abwarten, was die Richter des EuGH zu sagen haben (BFH, Beschluss vom 30.6.2011, Az. V R 37/10).


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