Geschäftsveräußerung trotz Zurückbehaltung eines Ladenlokals?

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nicht umsatzsteuerbar, wenn die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens auf den Erwerber übertragen werden und der Erwerber das Unternehmer fortführen kann. Wird ein Ladenlokal zurückbehalten und dem Erwerber vermietet, ist das nicht schädlich. Denn der Erwerber wird durch die Übertragung und Vermietung in die Lage versetzt, das Unternehmen weiterzuführen. Aus diesem Grund gab der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall grünes Licht für eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, Az. C – 444/10).

Praxis-Tipp:
Das Urteil ist so brandaktuell, dass es selbst die meisten Finanzbeamten noch nicht kennen dürften. Sollte das Finanzamt in einem vergleichbaren Fall also Umsatzsteuer auf eine Geschäftsveräußerung verlangen, sollten Sie dagegen mit Hinweis auf das Urteil des EuGH Einspruch einlegen.

Vorteil einer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Sie müssen keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchführen. Mehr Infos dazu bekommen Sie hier.


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