Wann darf die Umsatzsteuer bei einer zurückgezahlten Anzahlung berichtigt werden?
Erhalten Sie von einem Kunden eine Anzahlung, wird bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung dieser Anzahlung Umsatzsteuer fällig. Doch was passiert, wenn Sie mit Ihrem Kunden die Rückzahlung dieser Anzahlung vereinbaren und die Leistung nicht ausführen?
Die Antwort auf diese Frage kam von den Richtern des Bundesfinanzhofs (BFH). Nach einem Urteil ist die Berichtigung der Umsatzsteuer aus einer Anzahlung erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt wird (BFH, Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 34/09).
Beispiel: Sie erhalten am 1.6.2011 eine Anzahlung über 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer. Noch vor Ausführung der Leistung vereinbaren Sie am 2.8.2011 mit dem Kunden die Rückzahlung der Anzahlung. Die Rückzahlung erfolgt tatsächlich aber erst am 4.10.2011.
| Vereinbarung über Rückzahlung am 2.8.2011 | Tatsächliche Rückzahlung | |
| Berichtigung der Umsatzsteuer | Nein | Ja |
Hier erfahren Sie, wann Sie bei einer Entgeltminderung die Umsatzsteuer berichtigen dürfen.
