Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauleistungen beachten
Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greift bei Bauleistungen nur dann, wenn der Auftraggeber selbst auch ausschließlich Bauleistungen erbringt. In der Praxis ist nicht immer klar, wann ein Unternehmer ausschließlich Bauleistungen erbringt.
Anhaltspunkte und Hilfestellungen finden sich zu dieser Thematik in einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (23.6.2010, Az. S 7279.2.1 – 13/6 St 33).
Beispiel:
Grundstückshändler G erwirbt und verkauft Grundstücke. Um die Grundstücke besser auf dem Markt anbieten zu können, lässt er bereits vor dem Verkauf kleinere Bauleistungen durch den Subunternehmer A durchführen. Fraglich ist, ob für die Leistungen des A die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger G übergeht. Dies wäre der Fall, wenn G selbst „Bauleister“ ist.
Lösung:
Abs. 6 Satz 2 der Verfügung des Bundesfinanzministeriums vom 11.3.2010 lautet wie folgt:
„Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht [...] für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, [...], wenn sie ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG [Grunderwerbssteuergesetz]fallen.“
Vorliegend erbringt G ausschließlich Leistungen, die unter das GrEStG fallen. Die Grundstückslieferungen stellen Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar. G erbringt selbst keine Bauleistungen und wird somit nicht zum Steuerschuldner für die Leistungen des A.
Praxis-Tipp:
Haben Sie Zweifel, ob Sie als Auftraggeber die Umsatzsteuer für den leistenden Unternehmer schulden, empfiehlt sich die Anwendung der Steuerschuldnerschaft. Sind Sie und Ihr beauftragter Geschäftspartner sich nämlich über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft einig, kann steuerlich nichts passieren. Wenden Sie die Steuerschuldnerschaft bei Zweifeln nicht an, kann es bei Jahre später stattfindenden Umsatzsteuer- bzw. Betriebsprüfungen dazu kommen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer von Ihnen nachträglich fordert. Dann haben Sie die Umsatzsteuer 2-mal bezahlt – einmal ans Finanzamt und einmal an Ihren Geschäftspartner.
