Steuerschuldnerschaft: Galgenfrist für Gebäudereiniger
Erbringt Ihr Unternehmen Reinigungsleistungen an Gebäuden und Gebäudeteilen für einen anderen Gebäudereiniger, greift seit dem 1.1.2011 grundsätzlich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Haben Sie Ihre Buchhaltung bisher noch nicht umgestellt, können Sie beruhigt sein. Es gibt eine Übergangsregelung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem umfangreichen Infoschreiben zu den Besonderheiten der Steuerschuldnerschaft Stellung genommen. Eine der wichtigsten Aussagen:
Einigen sich der Auftraggeber und der leistende Unternehmer einvernehmlich, dass auch ab dem 1.1.2011 noch nach altem Recht abgerechnet wird, wird das bis zum 31.3.2011 von der Finanzverwaltung geduldet (BMF, Schreiben vom 4.2.2011, Az. IV D 3 – S 7279/10/10006).
Aufgepasst: Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn die Übergangsregelung greift nur dann, wenn der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt überweist. Kommt er seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach, ist die Übergangsregelung gegenstandslos und das Finanzamt wird sich die Umsatzsteuer nach § 13b UStG vom Auftraggeber holen.
Wann die Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigern anzuwenden ist, erfahren Sie hier.
