Mailing-Aktionen: Dienstleistung oder Lieferung?
Bietet Ihr Unternehmen Mailing-Aktionen an, ruft das meist das Finanzamt auf den Plan. Denn in der Praxis ist Anbietern meist nicht klar, ob ihre Leistungen nun als Dienstleistung oder als Lieferung einzustufen sind. Der Unterschied wird besonders wichtig, wenn Mailing-Aktionen an ausländische Kunden erbracht werden.
Bei Mailing-Aktionen werden Serienbriefe an Kunden des Auftraggebers verschickt, wobei die Redaktion, die Werbung und die Kontrolle der Rückläufe vom Erbringer der Mailing-Aktionen koordiniert werden. Die Frage, ob bei Mailing-Aktionen nun Lieferungen oder Dienstleistungen vorliegen, hat entscheidenden Einfluss darauf, ob Sie Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen müssen oder nicht. Denn bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung unterschiedlich.
Des Rätsels Lösung findet sich in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009. Bei Mailing-Aktionen überwiegen die Dienstleistungselemente (Urteil vom 15.10.2009, Az. XI R 52/06).
Praxis-Tipp:
Da sonstige Leistungen (keine Lieferungen) seit 2010 grundsätzlich am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt (§ 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz) werden, gilt dieser Grundsatz also auch bei erbrachten Mailing-Aktionen an ausländische Kunden oder bei bestellten Mailing-Aktionen bei ausländischen Unternehmen.
Ort der sonstigen Leistung seit 1.1.2010: Wie Sie selbst in Zweifelsfällen alles richtig machen! Interessiert? Dann klicken Sie hier.
