Keine automatische Berichtigung bei Forderungsabtretung
Bei einer Forderungsabtretung (Factoring) durch Ihr Unternehmen trägt der Erwerber der Forderung das Ausfallrisiko. Deshalb bezahlt er für die Forderung meist nur zwischen 75 und 90 % des Nennbetrags der Forderung. Müssen Sie deshalb die Berichtigung der Umsatzsteuer vornehmen?
Die Antwort auf diese in der Praxis häufig auftretende Frage kam von den Münchner Richtern des Bundesfinanzhofs (BFH) und lautet nein. Denn durch die Forderungsabtretung ändert sich nichts an dem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger. Eine automatische Berichtigung der Umsatzsteuer wegen der Forderungsabtretung an ein Unternehmen kommt daher nicht infrage (BFH, Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).
Berichtigung der Umsatzsteuer aber möglich
Tritt Ihr Unternehmen seine Forderungen an ein anderes Unternehmen ab, ist dennoch eine Berichtigung der Umsatzsteuer denkbar. Dann nämlich, wenn der Erwerber der Forderung die Forderung nicht eintreiben kann.
Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie mit dem Erwerber Ihrer Forderungen, dass er Sie schriftlich in bestimmten Abständen darüber zu informieren hat, in welcher Höhe Forderungen ausgefallen sind. Mit diesen Informationen können Sie anschließend die Umsatzsteuer berichtigen, sollten die ursprünglichen Forderungen nicht oder nicht in voller Höhe beglichen werden.
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