Für Bereitstellungsentgelt wird keine Umsatzsteuer fällig

In der Praxis stellt sich häufiger die Frage, ob eine erhaltene Zahlung nun einer umsatzsteuerpflichtigen oder eine nicht steuerbaren Leistung zuzuordnen ist. Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) haben zu dieser Thematik ein Urteil gefällt.

Das war der Urteilsfall

Eine GmbH führte im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Je nach Anzahl der leer geräumten Zimmer erhielt die GmbH dafür bestimmte Pauschalen. Hier führte die GmbH Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Wurde ein Räumungstermin innerhalb von 4 Tagen vor der Räumung abgesagt, bekam die GmbH ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 30 % der vereinbarten Pauschale. Dieses Bereitstellungsentgelt behandelte die GmbH als nicht steuerbaren Schadensersatz und stellte dafür keine Umsatzsteuer in Rechnung.

Die Richter des BFH bestätigten der GmbH, dass nichtsteuerbare Schadensersatzleistungen vorlagen (Urteil vom 30.6.2010, Az. XI R 22/08).

Praxis-Tipp: Dieses Urteil kann auf alle anderen Branchen ausgedehnt werden. Eine Schadensersatzleistung liegt stets dann vor, wenn ein Unternehmer Geld bekommt, obwohl er gar keine Leistung erbracht hat. Nicht steuerbar sind daher beispielsweise auch Stornogebühren bei Hotelbuchungen.

Apropos Schadensersatz. Droht Ihrem Unternehmen aus welchen Gründen auch immer am Bilanzstichtag eine Schadensersatzverpflichtung, können Sie hierfür eine Rückstellung bilden. Möchten Sie mehr wissen? Dann klicken Sie hier.


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