Ausgleichszahlung bei Beendigung eines Leasingvertrags: Was gilt umsatzsteuerlich?
Beendet Ihr Unternehmen einen Leasingvertrag vorzeitig, beispielsweise bei Totalschaden des Leasinggegenstandes oder wegen Zahlungsschwierigkeiten, kommt der Ausgleichszahlung umsatzsteuerlich besondere Bedeutung zu. Was zu beachten ist, erläutert die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe.
Ausgleich für künftige Leasingraten
Soweit die Zahlung für künftige Leasingraten gezahlt wird, darf die Rechnung des Leasinggebers keine Umsatzsteuer ausweisen. Es liegt nämlich ein echter Schadensersatz vor (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.2.2010, Az. S 7100/1).
Ausgleich für Minderwert
Wird die Ausgleichszahlung wegen des Minderwerts des Leasinggegenstandes gezahlt, handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für bereits erfolgte Leistungen in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus.
Praxis-Tipp: Sie könnten als Leasingnehmer jetzt einwenden, was Sie das angehen sollte, ob die Rechnung über die Zahlung einer Ausgleichszahlung Umsatzsteuer ausweisen soll oder nicht. Das ist schließlich das Problem des Leasinggebers. Doch in puncto Vorsteuerabzug wird es auch zu Ihrem Problem. Weist der Leasinggeber nämlich für Schadensersatzleistungen fälschlicherweise Umsatzsteuer aus, schuldet er diese Umsatzsteuer. Das Finanzamt streicht Ihnen jedoch den Vorsteuerabzug aus dieser fehlerhaften Rechnung.
Weitere Besonderheiten zum Thema Leasing und Umsatzsteuer finden Sie in unserer praxisorientierten Kurzübersicht hier.
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