Steuervereinfachungsgesetz 2011: verbindliche Auskunft

Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geregelt, dass das Finanzamt bei einer verbindlichen Auskunft in Bagatellfällen auf die Erhebung einer Gebühr verzichten soll. Die Vergünstigungen sind bereits am 5.11.2011 in Kraft getreten.

Haben Sie ab dem 5.11.2011 einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft ans Finanzamt geschickt, wird in folgenden Fällen keine Gebühr mehr fällig:

  • Der Gegenstandswert beträgt weniger als 10.000 €. Teilen Sie dem Finanzamt den Gegenstandswert mit. Andernfalls ermittelt das Finanzamt diesen Wert selbst – meist natürlich höher als Sie.
  • Bearbeitet das Finanzamt Ihren Antrag auf verbindliche Auskunft unter 2 Stunden, soll ebenfall keine Gebühr mehr berechnet werden.

Praxis-Tipp:
Das Steuervereinfachungsgesetz hält jedoch eine weitere Vergünstigung zur verbindlichen Auskunft parat. Auf die Erhebung von Gebühren soll nämlich auch dann verzichtet werden, wenn Sie Ihren Antrag vor Bekanntgabe der verbindlichen Auskunft wieder zurückziehen. Bisher mussten Sie trotz Zurückziehens Gebühren bezahlen.


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