Finanzamt darf nach Rechtsänderung von unverbindlicher Auskunft abweichen
Wenn das Finanzamt einem Steuerpflichtigen eine unverbindliche Auskunft erteilt hat, darf das Finanzamt nach einer Rechtsänderung trotzdem einen nach neuer Rechtslage anderslautenden Bescheid erlassen. Dies gilt auch, wenn das Amt es nach der unverbindlichen Auskunft unterlassen hat, den Steuerpflichtigen von der Rechtsänderung zu unterrichten.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Psychologin mit eigener Praxis. Zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in der Praxis erstellt sie psychologische Gutachten. Im Jahr 1997 reichte die Klägerin eine Anfrage beim Finanzamt ein, ob die gutachterliche Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt. Das Amt erteilte die Auskunft, dass die Tätigkeit umsatzsteuerfrei ist, und verwies ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Auskunft.
Rechtsänderung nach unverbindlicher Auskunft
Im Jahr 2000 kam es zu einer Rechtsänderung, durch die die Umsatzsteuerbefreiung für derartige Gutachtertätigkeiten aufgehoben wurde. Im Jahr 2006 wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 durchgeführt. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Gutachtertätigkeit infolge der Rechtsänderung umsatzsteuerpflichtig ist. Daraufhin erließ das Finanzamt entgegen der früheren Auskunft erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004.
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Richter kamen zu dem Ergebnis (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.3.2011, Az. XI R 30/ 09), dass das Vorgehen des Finanzamts rechtens ist. Sie vertreten die Auffassung, dass darin kein Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu sehen ist.
Anders wäre die Situation jedoch gelagert gewesen, wenn der Klägerin statt einer unverbindlichen Auskunft eine verbindliche Auskunft erteilt worden wäre. Hier erhalten Sie Informationen zu den Kosten, die für eine verbindliche Auskunft anfallen.
