Durch Unwetter geschädigt? Beantragen Sie steuerliche Erleichterungen!

Die Unwetter in Deutschland häufen sich. Stürme, Regenfälle und Hochwasser führen häufig zu erheblichen Schäden. Ist Ihr Unternehmen auch Opfer eines Unwetters geworden? Wenn ja, sollte Sie der erste Gang zum Finanzamt führen. Mit plausiblen Begründungen winken erhebliche Steuererleichterungen.

Welche steuerlichen Vergünstigen Opfer von Unwettern vom Finanzamt erwarten können, verdeutlicht eine Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20.7.2010 (Pressemitteilung 249/2010) angesichts der Unwetter in der Zeit vom 16.7. bis 18.7.2010:

  • Anträgen von Opfern des Unwetters auf Herabsetzung der laufenden Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen soll bis 30.11.2010 großzügig nachgekommen werden.
  • Rückständige Steuern sollen bis 30.11.2010 nicht vollstreckt werden. Säumniszuschlage sollen in dieser Zeit trotz Nichtbegleichung der Steuerschulden nicht entstehen.
  • Fielen Buchführungsunterlagen dem Unwetter zum Opfer, sollen Betroffenen hieraus steuerlich keine Nachteile entstehen.

Um diese und weitere steuerlichen Vergünstigungen für Ihr Unternehmen nutzen zu können, müssen Sie dem Finanzamt jedoch nachweisen, dass Ihr Unternehmen Opfer eines Unterwetters wurde. Belegen Sie das durch Fotos von den Schäden, Schreiben an die Versicherung und Rechnungen aus dem Einsatz der Feuerwehr.

Praxis-Tipp: Gingen durch das Unwetter Buchhaltungsunterlagen wie Rechnungen verloren, sollte das dem Finanzamt umgehend angezeigt werden. Es ist wenig glaubwürdig, wenn der Verlust der Buchführungsunterlagen erst Jahre später bei Ankündigung einer Betriebs-, Umsatz- oder Lohnsteuerprüfung angezeigt wird.

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