Zweifel bei Steuerbescheiden: Einspruch in knapp 70 % aller Einspruchsverfahren erfolgreich
Haben Sie Zweifel, ob der Inhalt eines Steuerbescheids korrekt ist, sollten Sie vorsichtshalber Einspruch einlegen und durch das Finanzamt klären lassen, ob der Bescheid fehlerhaft ist oder nicht. Dass es sich lohnt, Einspruch einzulegen, beweist eine Statistik des Bundesfinanzministeriums.
Denn diese Statistik zeigt, dass im Jahr 2009 von rund 6 Millionen Einsprüchen über 4 Millionen Einsprüchen stattgegeben wurde. Das bedeutet im Klartext: In knapp 70 % aller Fälle bekamen die Steuerzahler Recht und ihre fehlerhaften Steuerbescheide wurden korrigiert. Das Finanzamt versuchte zwar noch, diese Statistik schönzureden und gab vor, dass die hohe Zahl der Abhilfen nur durch entschiedene Musterverfahren zustande kam. Dennoch sollte sie Ihnen Mut machen.
Folgende Besonderheiten sollten Sie beachten, wenn Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen möchten:
- Halten Sie einen Steuerbescheid für fehlerhaft, es fehlt Ihnen jedoch die Zeit für längere Begründungen? Kein Problem. Legen Sie einfach Einspruch ein und vermerken Sie „Die Begründung wird zeitnah nachgereicht“! Das genügt vorerst, um den Steuerfall offenzuhalten.
- Legen Sie Einspruch ein, müssen Sie dennoch fristgemäß die festgesetzte Steuerschuld bezahlen. Bei offensichtlichen Fehlern müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die fehlerhaft festgesetzten Steuern stellen, um diese nicht bezahlen zu müssen.
- Stellt das Finanzamt bei Klärung der Zweifel fest, dass weitere Fehler gemacht wurden und die Steuerschuld nun noch höher ausfällt, spricht man von einer Verböserung. Doch keine Angst: Ziehen Sie Ihren Einspruch zurück, bleibt alles beim Alten.
Praxis-Tipp: Zwar entstehen Ihnen im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt keine Kosten. Sollten Sie jedoch Ihren Steuerberater einschalten, lassen Sie sich im Vorfeld die Höhe des Honorars für seine Bemühungen nennen. Das verhindert böse Überraschungen.
