Steuererleichterung für Opfer des Hochwassers

Liegt Ihr Firmensitz in Regionen entlang des Mains und der Donaus sowie deren Zuflüsse und sind Ihrem Unternehmen deshalb in den letzten Wochen wegen des Hochwassers Schäden entstanden, können Sie das Finanzamt um Erleichterungen bitten.

In Pressemitteilungen haben sich bereits die Finanzministerien in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für unbürokratische steuerliche Hilfsmaßnahmen ausgesprochen. Folgende Steuererleichterungen sollen Geschädigten des Hochwassers danach auf Antrag gewährt werden:

  • Steuerrückstände sollen vorerst nicht vollstreckt werden.
  • Braucht Ihr Unternehmen dringend Geld, um die Schäden zu beheben, setzt das Finanzamt die laufenden Vorauszahlungen herab und gewährt großzügige Stundungen.
  • Es können bei der Gemeinde Anträge auf Erlass der Grundsteuer und der Gewerbesteuer gestellt werden.
  • Unternehmen, die geschädigten Arbeitnehmern finanziell unter die Arme greifen möchten, können je Arbeitnehmer bis zu 600 € steuer- und abgabenfrei bezahlen (§ 3 Nr. 11 Lohnsteuerrichtlinien).
  • Fielen Buchhaltungsunterlagen dem Hochwasser zum Opfer, soll den Unternehmen daraus kein Nachteil entstehen. Die Vorsteuer bleibt also auch ohne Beleg abziehbar.

Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt seine Versprechen für unbürokratische Steuererleichterungen aber tatsächlich umsetzen kann, erwartet es selbstverständlich Nachweise, dass Ihr Unternehmen geschädigt wurde. Reichen Sie deshalb mit Ihrem Antrag auf Steuererleichterungen Bilder, Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten und den Schriftverkehr mit der Versicherung beim Finanzamt ein.


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